Impressum

Bora B&S Brandschutz- und Sicherheitstechnik GmbH
Rechtsform
GmbH
Anschrift
An der Kluse 11,
48485 Neuenkirchen
Kontakt
Tel.: 05973 6297010
Fax : 05973 6297011
E-Mail: info@bs-brandschutztechnik.de

Geschäftsführer
Deniz Bora (Betreiber der Webseite)
Registereintrag
Eintragung im Handelsregister, Registergericht: Amtsgericht Steinfurt
Registernummer: HRB 13644
Umsatzsteuer-ID
DE349252171

Design und Umsetzung
Websmart GmbH & Co.KG
https://www.websmart.de

Haftungshinweis
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Streitigkeiten
Hier erhalten Sie als Verbraucher die Möglichkeit, sich bei Streitigkeiten mit uns an eine Schlichtungsstelle zu wenden:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Zusätzliche Bildverweise
Fa. Jockel
Fa. Notifire
Fa. Axel Thoms Lebensrettungseinrichtung
Fa. EPS Vertriebs GmbH

1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Auftragsbestätigung und Umfang der Lieferung

Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Dasselbe gilt für Vereinbarungen mit unseren Vertretern.

4. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb/unser Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten -, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Wir müssen dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.

Machen die oben angeführten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Abnehmer gegen uns Schadensersatz- oder Rücktrittsrechte hat. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtungen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verzögert oder verzögert sie sich aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (wie Lagerkosten) zu vergüten.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus.

5. Preise
Die Preise gelten in Euro ab unserem Betrieb oder Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Den Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen. Bei der Kalkulation unserer Preise gehen wir davon aus, dass wir innerhalb 4 Monaten nach Auftragserteilung liefern. Erfolgt die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt als 4 Monaten nach Auftragserteilung, so behalten wir uns vor, nach der Auftragserteilung eintretende Lohnsteigerungen einschließlich Steigerung der Lohnnebenkosten sowie für Materialpreissteigerungen, erhöhte Frachten und erhöhte Kosten für Drittleistungen dem Abnehmer weiter zu berechnen.

6. Zahlungsweise
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTORING GmbH, Hauptstr. 131-137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTORING GmbH übertragen. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Bundesbank. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

7. Wartung von Feuerlöschern
Wir unterhalten einen Prüfdienst, der die verkauften Geräte auf Einsatzbereitschaft überprüft und etwa erforderliche Nachfüllungen und Reparaturen durchführt. Eine Prüfpflicht für die von uns gelieferten Geräte trifft uns nur, wenn ein schriftlicher Prüfvertrag abgeschlossen ist.

Unser Prüfer bescheinigt in einem Prüfbericht und/oder auf einem Prüfanhänger, dass das von ihm gewartete Gerät nach Abschluss der Prüfung einsatzbereit ist.

Die Prüfgebühren werden besonders vereinbart. Füll- oder Treibmittel und Ersatzteile werden zu den jeweiligen Listenpreisen berechnet.

Für Mängel der Geräte, die nachweisbar von unserem Prüfer verschuldet sind, haften wir wie folgt:
Unter Ausschluss weiterer Ansprüche verpflichten wir uns, nach unserer Wahl die Geräte kostenlos nachzubessern oder schadhafte Teile kostenlos auszutauschen. Schlägt die Nachbesserung oder der Austausch fehl, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl den Prüfvertrag rückgängig machen oder die Vergütung herabsetzen.

Wegen sonstigen Schadensersatzansprüchen gilt Abschnitt 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Unsere Haftung entfällt ferner,

  • wenn uns der Mangel des Gerätes nicht unverzüglich nach seiner Feststellung schriftlich mitgeteilt wird,
  • wenn der Feuerlöscher von Personen überprüft oder behandelt wird, die unserem Prüfdienst nicht angehören.
  • wenn Bedienungs- oder Behandlungsvorschriften für das Gerät oder die Füllung oder das Zubehör nicht beachtet werden.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Wir verpflichten uns, die Sicherungen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

9. Gewährleistung, Haftung
Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fertigungs- oder Materialfehler schadhaft, so verpflichten wir uns unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche, nach unserer Wahl entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer.

Während der Gewährleistungsfrist erlischt unsere Gewährleistungspflicht jedoch dann, wenn von anderer Seite Wartungs- oder Nachfüllungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Fehler der Ware selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware. Mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
Misslingt die Nachbesserung oder können wir keinen Ersatz liefern, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig machen oder die Vergütung angemessen herabzusetzen.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Abnehmers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Erzeugnis selbst entstanden sind (Folgeschäden), werden unbeschadet der Ansprüche aus Abschnitt 9 letzter Absatz sowie der gesetzlichen Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder von Seiten unserer Erfüllungsgehilfen.

11. Gefahrübergang, Versand und Fracht
Wir versenden auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Teillieferungen sind zulässig. Auch bei Teillieferungen geht die Gefahr, wie in Absatz 1 geregelt, auf den Abnehmer über.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

13. Factoring- Vertrag

Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:

· •Namen und Anschrift unserer Debitoren

· •Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)

· •ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung

Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).

Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz einsehen und herunterladen können.

 

 

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